1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 5 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: