5. Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen Am 19. Juni 2023 beantragte die Privatklägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung und eine Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten (pag. 518). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 hiess der Verfahrensleiter den Antrag auf Konfrontationsvermeidung gut. Gleichzeitig teilte er mit, über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit werde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entschieden (pag. 519 f.). An der Berufungsverhandlung beschloss die Kammer, die Öffentlichkeit in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst.