___ ein aktualisierter Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung eingefordert. Das Amt teilte am 9. Januar 2024 mit, abgesehen vom erstinstanzlichen Urteil seien keine neuen Unterlagen eingegangen, weshalb auf den aktenkundigen Bericht vom 3. August 2021 verwiesen werde (pag. 527). Ferner wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin oberinstanzlich erneut einvernommen (pag. 567 ff.).