469 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. März 2023 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und erkläre Anschlussberufung betreffend die Strafzumessung (pag. 480 f.). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin D.________, liess sich weder zur Berufung noch zur Anschlussberufung vernehmen (siehe pag. 483).