_ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12.09.2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: