5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 13'739.45 für ihre Aufwendungen im Verfahren (Anwaltskosten) zu bezahlen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ vorerst mit CHF 11'358.45 für die Rechtsvertretung von C.________. Vorbehalten bleiben die spätere Rückforderung durch den Kanton sowie die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar durch C.________ zuhanden Rechtsanwältin D.________, beides gemäss Art.