2. der sexuellen Nötigung, begangen am 12.09.2020 in J.________, z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49, 66a Bst. h, 67 Abs. 3 Bst. b und c, 187 Ziff. 1, 189 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b und c StGB.