Auch die angerufenen strafprozessualen Revisionsgründe sind nicht erfüllt. Insbesondere liegen keine sich widersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO vor, da das angerufene Bundesgerichtsurteil nicht den gleichen Sachverhalt wie der Strafbefehl vom 6. August 2021 beschlägt. Die weiter geltend gemachten Anträge sind damit ebenfalls abzuweisen. Das Revisionsgesuch vom 16. Februar 2022 ist somit abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen