Es ist somit kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben. 31. Übrige Revisionsgründe Es wurden weder weitere Revisionsgründe vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft eine Garantie gegeben hätte, wonach das Revisionsverfahren gutgeheissen werden würde, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen.