Soweit die Gesuchstellerin als Laiin sinngemäss aufgrund der medialen Berichterstattung geltend macht (vgl. auch «Nur die Einsprecher kommen straffrei davon» in: «Der Bund» vom 22. Dezember 2021), die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft würden widersprechende Strafentscheide darstellen, bei welchen andere Personen für den Verstoss gegen Art. 6a Covid-19 V nicht bestraft worden seien, ist entgegen zu halten, dass ein Widerspruch in der Rechtsanwendung nicht ausreicht, um einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO zu begründen.