Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auf., 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 15 zu Art. 410 StPO).