410 StPO). Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Revisionsbegründung, wonach Art. 6a Covid-19 V nicht als Grundlage für eine Verurteilung diene, stellt eine Rechtsfrage und keine neue Tatsache dar. Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne bringt die Gesuchstellerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind damit nicht erfüllt.