Gerade in der Situation einer ständig ändernden Bedrohungslage war es für die Rechtssicherheit in der Bevölkerung und bei den umsetzenden Behörden deshalb unumgänglich, dass auf die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit von kurzfristig erlassenen Massnahmen vertraut werden konnte. Die wirksame Bekämpfung einer Bedrohungslage ist nur möglich, wenn sowohl rechtsunterworfene als auch rechtsanwendende Personen davon ausgehen können, dass angeordnete Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung während der unmittelbaren Dauer der Bedrohungslage umzusetzen sind und durchgesetzt werden können.