Eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit liegt damit nicht vor (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Nach dem Grundsatz, wonach eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich zur Straftat erklärt hat (nulla poena sine lege; Art. 1 StGB) und der Tatsache, dass Art. 6a Covid-19 V bundesrechtswidrig war, kann ohne Weiteres angenommen werden, es handle sich bei der Verfassungswidrigkeit der Teilnahmebeschränkung um einen besonders schweren Mangel.