Der Regierungsrat des Kantons Bern hätte damit die Teilnahmebegrenzung auf 15 Personen nicht erlassen dürfen, da dies gemäss Art. 8 i.V.m. 6c Abs. 2 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 15. März 2021 /) in der Bundeskompetenz verblieb. Damit erweist sich Art. 6a Covid-19 V als kompe- tenz- resp. bundesrechtswidriges kantonales Recht. Gemäss der neueren Lehre und der Ansicht der Kammer ist damit zu prüfen, ob der Mangel besonders schwer ist, die Fehlerhaftigkeit offensichtlich oder leicht erkennbar und die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Erwägungen oben Ziff.