Dies gilt im Bereich der kompetenzwidrigen kantonalen Vorschriften unabhängig davon, ob es sich um die berufliche Vorsorge oder um andere Bereiche handelt, denn es muss im Sinne der Rechtssicherheit jede kantonale Vorschrift mit den gleichen Regeln überprüft werden können. Die Nichtigkeit eines hoheitlichen Aktes muss jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden (BGE 130 III 430 E. 3.3).