Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3. mit Hinweisen). Dies gilt im Bereich der kompetenzwidrigen kantonalen Vorschriften unabhängig davon, ob es sich um die berufliche Vorsorge oder um andere Bereiche handelt, denn es muss im Sinne der Rechtssicherheit jede kantonale Vorschrift mit den gleichen Regeln überprüft werden können.