2021, S. 327 Rz. 847). Zusammengefasst vertreten sämtliche zitierten Meinungen aus der neueren Lehre die Ansicht, dass gestützt auf eine bundesrechtswidrige Bestimmung erlassene, nicht angefochtene Einzelakte grundsätzlich weiterbestehen resp. in Rechtskraft erwachsen. Die Hürde für eine Nichtigkeit wird hoch angesetzt, wobei den allgemeinen bundesgerichtlichen Kriterien für die Nichtigkeit gefolgt wird: