Anwendungsakte gestützt auf kompetenzwidriges kantonales Recht in formelle Rechtskraft, wenn sie unangefochten bleiben. Nichtig wäre der Anwendungsakt nur in kaum denkbaren Extremfällen, nämlich, wenn er wegen der Kompetenzwidrigkeit des zugrundeliegenden kantonalen Erlasses einen besonders schweren Mangel aufweise, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und durch Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaftet gefährdet werde (vgl. TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 327 Rz. 847).