In der neueren Lehre werden – wie vom Bundesgericht im Urteil 2C_308/2021 festgehalten – diesbezüglich differenziertere Ansichten vertreten. Nach BIAGGINI bleiben formell rechtkräftige Einzelakte, die sich auf bundesrechtswidriges kantonales Recht abstützten, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich gültig. Nur ganz ausnahmsweise komme für den Einzelakt die Rechtsfolge der Nichtigkeit in Betracht (BIAGGINI, a.a.O., N 8 zu Art. 49). Gemäss HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR wirkt die Aufhebung verfassungswidriger kantonaler Normen durch das Bundesgericht nur für die Zukunft (HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., S. 359 Rz. 1191). Konkrete Anwendungs-