zu Art. 49). So kann sich der Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht daraus ergeben, dass Bund und Kantone innerhalb des gleichen Regelungsgegenstandes die gleiche Rechtsfrage in widersprechender Weise regeln (Normkonflikt und gleichzeitig Kompetenzkonflikt) oder wenn Bund und Kantone innerhalb des gleichen Regelungsgegenstandes unterschiedliche Rechtsfragen so regeln, dass im Einzelfall widersprechende Rechtsfolgen eintreten können (in der Regel reiner Normkonflikt; TSCHANNEN, a.a.O., S. 324). In der Praxis beinhaltet ein Normkonflikt oft auch einen Kompetenzkonflikt.