Dass diese bundesrechtswidrig gewesen sei, sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Das Revisionsgesuch wäre aus diesen Gründen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Beim beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten von der Gesuchstellerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. VI. Nichtigkeit