Als Nichtigkeitsgründe würden vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht fallen. Dass diese engen Voraussetzungen der Nichtigkeit vorliegend erfüllt würden, werde von der Gesuchstellerin weder vorgebracht noch sei es ersichtlich. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Behörde im korrekten Verfahren erlassen worden. Die der Verurteilung zugrundeliegende Verordnung sei am Deliktstag in Kraft gewesen. Dass diese bundesrechtswidrig gewesen sei, sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar.