Dass aus der Nichtigkeit des Rechtssatzes, auf den sich der Strafbefehl stütze, zwingend die Nichtigkeit des Strafbefehls folge, wie die Gesuchstellerin vorbringe, sei so nicht zutreffend. Formell rechtskräftige Einzelakte, die sich auf bundesrechtswidriges kantonales Recht abstützen würden, seien nicht nichtig; sie würden aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich gültig bleiben. Dabei sei zu beachten, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung sei. Nach der Rechtsprechung könne es nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle