Das Bundesgericht pflege im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle kantonale Erlasse oder Bestimmungen, die gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung oder gegen Vorschriften des Bundesrechts verstiessen, aufzuheben, wobei diese Aufhebung «ex nunc et pro futuro» wirke und nicht «ex tunc». Bisher ergangene Rechtsanwendungsakte würden von der Aufhebung unberührt bleiben. Dass aus der Nichtigkeit des Rechtssatzes, auf den sich der Strafbefehl stütze, zwingend die Nichtigkeit des Strafbefehls folge, wie die Gesuchstellerin vorbringe, sei so nicht zutreffend.