Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. September 2021 sei festgestellt worden, dass diese bereits seit dem 16. April 2021 aufgehobene Verordnung bundesrechtswidrig gewesen sei. Es stelle sich damit die Frage, was sich daraus für zuvor gestützt auf diese Bestimmung ergangene Rechtsanwendungsakte ergebe. Das Bundesgericht pflege im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle kantonale Erlasse oder Bestimmungen, die gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung oder gegen Vorschriften des Bundesrechts verstiessen, aufzuheben, wobei diese Aufhebung «ex nunc et pro futuro» wirke und nicht «ex tunc».