vom 3. September 2021 durch Gutheissen einer entsprechenden Beschwerde für nichtig befunden worden sei, womit eine gesetzliche Grundlage für die Verurteilung nach der kantonalen Covid-19-Verordnung fehle und der Strafbefehl als nichtig zu betrachten sei. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls mit ebendieser Verordnung eine Rechtsgrundlage gegeben habe. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. September 2021 sei festgestellt worden, dass diese bereits seit dem 16. April 2021 aufgehobene Verordnung bundesrechtswidrig gewesen sei.