Es stelle sich damit einzig noch die Frage, ob hier ein äusserst krasser Fall vorliegen solle, so, dass das Interesse an einer Korrektur des Entscheids ausnahmsweise das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege. Die Gesuchstellerin führe an, dass der dem Strafbefehl zugrundeliegende Art. 6a Covid-19 V mit Bundesgerichtsurteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 durch Gutheissen einer entsprechenden Beschwerde für nichtig befunden worden sei, womit eine gesetzliche Grundlage für die Verurteilung nach der kantonalen Covid-19-Verordnung fehle und der Strafbefehl als nichtig zu betrachten sei.