6a Covid-19 V, in der Fassung vom 19. März 2021, bundesrechtswidrig gewesen sei. Zumal es sich dabei um ein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Verordnung gehandelt habe, könne es sich per Definition nicht um einen späteren Strafentscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handeln, da dieser Entscheid gar keinen konkreten Sachverhalt betreffe. Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sei daher ausgeschlossen. Es stelle sich damit einzig noch die Frage, ob hier ein äusserst krasser Fall vorliegen solle, so, dass das Interesse an einer Korrektur des Entscheids ausnahmsweise das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege.