Es werde nicht eine Überprüfung oder Änderung der rechtlichen Würdigung vorgenommen. Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden seien irreparabel. Das Interesse an der Rechtsbeständigkeit, mithin der Rechtssicherheit, gehe hier abgesehen von äusserst krassen Fällen vor. Der Revisionsgrund des unerträglichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen. Die Gesuchstellerin begründe ihr Revisionsgesuch mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021, mit dem festgestellt worden sei, dass Art. 6a Covid-19 V, in der Fassung vom 19. März 2021, bundesrechtswidrig gewesen sei.