10 es einzig um eine Korrektur des die Grundlage eines Urteils bildenden Sachverhalts gehe, sei grundsätzlich eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zu beurteilen gewesen seien. Eine Revision lasse sich auch nicht durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzgebung rechtfertigen. Mit der Revision solle der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet werde, korrigiert werden. Es werde nicht eine Überprüfung oder Änderung der rechtlichen Würdigung vorgenommen.