Die Frist nach Art. 411 Abs. 2 StPO wäre somit einzig dann gewahrt worden, wenn das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2021 sinngemäss als Revisionsgesuch entgegengenommen werden könnte. Ob dies der Fall sei, könne allerdings offenbleiben, zumal das Gesuch ohnehin abzuweisen sei. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sei ein Revisionsgrund gegeben, wenn der angefochtene Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe.