Die Gesuchstellerin beziehe sich unter anderem auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin sei allerdings fraglich, ob die 90-tägige Frist seit Kenntnisnahme des Entscheids gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO gewahrt worden sei. Offensichtlich habe die Gesuchstellerin bereits vor dem 5. Oktober 2021 Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts erhalten, zumal sie sich in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2021 auf das Urteil beziehe. Damit habe sie mehr als 90 Tagen vor dem Revisionsgesuch vom fraglichen Entscheid Kenntnis erhalten. Die Frist nach Art.