Hier liege also tatsächlich, wie dies die Staatsanwaltschaft für eine Revision fordere, ein «äusserst krasser» Fall vor. Nicht etwa wegen der Höhe der Busse, sondern weil das Rechtsgefühl und das Demokratieverständnis der Gesuchstellerin in gravierender Weise oder mit den Worten der Staatsanwaltschaft in «krass stossender» Weise verletzt werde. 23. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst Folgendes vor: