9 die Verordnung nicht erst mit seinem Entscheid vom 3. September 2021 verfassungswidrig gemacht, sondern das Urteil halte fest, dass gar nie eine Verfassungsgrundlage bestanden habe. Die Wortwahl der Staatsanwaltschaft klinge teilweise so, als ginge es hier «bloss um abweichende Beurteilung von Rechtsfragen», die «nicht revisionsbegründend» seien. Aber der Entscheid des Bundesgerichtes sei nicht irgendeine abweichende Beurteilung nebst anderen, er stelle endgültig fest, dass die Verordnung nie eine Verfassungsgrundlage gehabt habe.