Dies sei bei der in Frage stehenden Verordnung aber nie der Fall gewesen. Die Verfassungsgrundlage habe nicht erst vom Moment an gefehlt, als das Bundesgericht dies festgestellt habe. Die Verordnung habe gar nie eine Verfassungsgrundlage gehabt, nicht als sie erlassen worden sei und auch nicht, als der Strafbefehl erlassen worden sei. Das Bundesgericht habe