Es zeige sich, dass die Gesuchstellerin innert nützlicher Frist auf neue Fakten reagiert habe. Sie empfinde es daher als unfair, ihr vorzuwerfen, dass bis zum Einreichen des Revisionsgesuchs mehr als 90 Tage vergangen seien, zumal die Staatsanwaltschaft fast vier Monate gebraucht habe, bis sie die Einsprache abschlägig beantwortet habe. Die Staatsanwaltschaft berufe sich vor allem auf die Rechtssicherheit. Dabei müsse sich aber eine Staatsbürgerin auch darauf verlassen können, dass dieses Recht im Einklang mit der Verfassung stehe. Dies sei bei der in Frage stehenden Verordnung aber nie der Fall gewesen.