Aus der Nichtigkeit des Rechtssatzes, auf den sich der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft stütze, folge zwingend die Nichtigkeit des Strafbefehls selbst. Zusätzlich sei auch der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben, zumal der Strafbefehl mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_308/2021, das den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe. Damit sei auch die auf Grundlage des Strafbefehls zugestellte Rechnung gegenstandslos. Die der Gesuchstellerin aus diesem Verfahren entstandenen Kosten seien zu entschädigen. Weiter brachte die Gesuchstellerin in ihrer Replik vom 23. April 2022 soweit relevant Folgendes vor: