8 Rechtsmittel sei. Angesichts der vom Bundesgericht festgestellten nachträglichen Verfassungswidrigkeit der zum Zeitpunkt der Klimademo geltenden Bestimmung der Covid-19 V, wonach politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten seien, sei der aufgrund dieser Rechtsgrundlage erfolgte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nichtig und damit im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu revidieren. Aus der Nichtigkeit des Rechtssatzes, auf den sich der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft stütze, folge zwingend die Nichtigkeit des Strafbefehls selbst.