Das Bundesgericht habe am 3. September 2021 (2C_308/2021) die in der Covid-19 V enthaltene Beschränkung der Personenzahl auf 15 bei Kundgebungen, welche Grundlage für den Strafbefehl gegen die Revisionsgesuchstellerin bilde, wegen Verletzung der in der Bundesverfassung garantierten Versammlungsfreiheit nachträglich als bundesrechtswidrig erklärt. Sie habe nach Veröffentlichung des Bundesgerichtsurteils bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern umgehend Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben.