Die Berner Behörden würden sich dabei auf eine Bestimmung der Covid-19 V stützen, welche politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten habe. Das Bundesgericht habe am 3. September 2021 (2C_308/2021) die in der Covid-19 V enthaltene Beschränkung der Personenzahl auf 15 bei Kundgebungen, welche Grundlage für den Strafbefehl gegen die Revisionsgesuchstellerin bilde, wegen Verletzung der in der Bundesverfassung garantierten Versammlungsfreiheit nachträglich als bundesrechtswidrig erklärt.