In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Revisionsgründe vorliegen. Es handelt sich bei der von der Gesuchstellerin eingereichten Eingabe trotz der ersten Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt um eine Laieneingabe, welche als Revisionsgesuch betitelt wurde. Auch wenn die Gesuchstellerin nicht sämtliche Revisionsgründe vorbringt, rechtfertigt es sich daher, die möglicherweise betroffenen Revisionsgründe zu prüfen. 22. Vorbringen der Gesuchstellerin