Diese spielten vorliegend – auch mit Blick auf die zahlreichen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie verhängten Grundrechtseinschränkungen – eine besonders wichtige Rolle (E. 7.8.1.). Die Begrenzung der Teilnehmenden auf die zum massgeblichen Zeitpunkt von Bundesrechts wegen für private Veranstaltungen geltende Zahl von 15 Personen schränke die Versammlungsfreiheit in Bezug auf Demonstrationen derart ein, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert würde. In diesem Kontext sei die Ausübung der Versammlungsfreiheit nahezu verunmöglicht, was letztlich einem faktischen Verbot von Kundgebungen gleichkomme (E. 7.8.2.).