Im Bewilligungsverfahren seien auch die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen und es könne eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung eine entsprechende verhältnismässige Mitwirkung der Veranstalter erfordern (E. 7.7.2.). Vor dem Hintergrund, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Demonstrationen auf öffentlichem Grund differenzierte Lösungen im Einzelfall sowie die Anordnung risikolimitierender Auflagen erlaube und mit Blick auf die hohe demokratische Bedeutung von Kundgebungen erscheine eine generelle Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 15 Personen, wie namentlich bei privaten Veranstaltungen, nicht erforderlich. Die