Durch zusätzliche Massnahmen wie Abstandhalten und/oder die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske lasse sich das Ansteckungsrisiko weiter reduzieren. Weiter sei der Umstand von Bedeutung, dass Kundgebungen, insbesondere solche, welche in der Bundesstadt Bern durchgeführt würden, erfahrungsgemäss in der Regel auf öffentlichem Grund stattfinden und daher bewilligungspflichtig seien. Im Bewilligungsverfahren seien auch die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen und es könne eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung eine entsprechende verhältnismässige Mitwirkung der Veranstalter erfordern (E. 7.7.2.).