Eine hinreichende gesetzliche Grundlage liege vor (E. 6.1. ff.). Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse (E. 6.5.). Die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten sei weiter geeignet, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren (E. 7.5.). Im Ergebnis sei aber die Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen von 15 Personen aufgrund des Umstandes, dass das gesundheitspolizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könne und angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen weder erforderlich noch zumutbar gewesen.