Der Kanton könne namentlich auch Einschränkungen für Veranstaltungen vorsehen, welche über die bundesrechtlichen Einschränkungen hinausgehen würden. Der blosse Umstand, dass der Kanton Bern einschneidendere Einschränkungen vorsehe als der Bundesrat oder als andere Kantone, sei für sich allein noch kein Grund, die Regelung als bundesrechtswidrig zu bezeichnen. Der Kanton müsse aber die in Art. 8 Verordnung besondere Lage enthaltenen Voraussetzungen erfüllen (E. 5.5.3.).