Das Urteil des Bundesgerichts datiert vom 3. September 2021 und wurde gleichentags den Medien mitgeteilt (Medienmitteilung Bundesgericht vom 3. September 2021). Es erscheint fraglich, ob die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch die Frist von 90 Tagen eingehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Frist von der Gesuchstellerin eingehalten wurde. 4 IV. Beweisergänzungen