18. Sofern sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Strafentscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stützt, ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das Gesuch datiert vom 16. Februar 2022 und ging beim Obergericht am 18. Februar 2022 ein.