16. Die Gesuchstellerin macht einerseits die Nichtigkeit respektive die Anfechtbarkeit des Strafbefehls geltend. Zusätzlich nennt sie sinngemäss den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO, sowie sinngemäss den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Entscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Sie stützt sich somit einerseits direkt auf die vom Bundesgericht festgestellte Bundesrechtswidrigkeit der entsprechenden Bestimmung der Covid-19 V, andererseits auf einen der genannten strafprozessualen Revisionsgründe.